Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 16/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, GKG, RVG


Vorschriften:

ArbGG § 61 Abs. 1
ZPO § 318
GKG § 63 Abs. 3 n. F.
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 68
RVG § 33
RVG § 33 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 6 Ta 16/09

28.01.2009

Im Beschwerdeverfahren

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.01.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts W... gegen die Streitwertentscheidung zu Ziff. IV des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.08.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien stritten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit Dezember 2007 bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt. Während der 6-monatigen Probezeit betrug sein Bruttomonatsgehalt 3.300,-- €. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 15.04.2008 sowie am 04.07.2008.

Am 28.08.2008 verkündete das Arbeitsgericht folgendes Urteil:

" I. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger von der Beklagten erklärte Kündigung zum 30. April 2008 vom 15. April 2008 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

II. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger von der Beklagten hilfsweise zum 31. August 2008 bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklärte Kündigung vom 04. Juli 2008 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.600,-- EURO festgesetzt."

Das Urteil wurde dem Kläger am 04.12.2008 zugestellt. Bereits mit am 07.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz regte der Beschwerdeführer an, den im Urteil auf 6.600,-- € festgesetzten Streitwert heraufzusetzen. Er schlug einen Streitwert in Höhe von 17.400,-- € vor.

Mit am 08.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer anstelle der Anregung vom 06.10.2008 nunmehr im eigenen Namen "Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zu Ziff. IV des Urteils vom 28.08.2008 mit dem Antrag" eingelegt, "den Streitwert heraufzusetzen."

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 28.08.2008. Der Beschwerdeführer will im Beschwerdeverfahren erreichen, dass der im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unter IV. festgesetzte Wert heraufgesetzt wird. Seine Beschwerde ist unstatthaft. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in dem Schriftsatz vom 29.01.2009 kommt es daher nicht an.

1. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG setzt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstands im Urteil fest. Die Streitwertfestsetzung im Urteil ist für das Arbeitsgericht bindend gemäß § 318 ZPO, sie ist unanfechtbar. Das Arbeitsgericht ist aufgrund der Bindungswirkung gehindert, im Urteil getroffene Festsetzungen abzuändern (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann ArbGG 6. Aufl. § 61 Rn. 15). Eine Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht nach § 63 Abs. 3 GKG n. F. ist gleichfalls nicht möglich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge a. a. O.). Die Möglichkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist nicht gegeben.

2. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt wegen seiner Gebühren nach § 63 Abs. 3 S. 2 bzw. nach § 33 RVG Wertfestsetzung beantragen kann, wenn er mit dem im Urteil festgesetzten Streitwert nicht einverstanden ist. Erst ein hierauf ergehender Beschluss ist unter den Voraussetzungen des § 68 GKG bzw. des § 33 Abs. 3 RVG beschwerdefähig (GK-ArbGG/Schütz § 61 Rn. 28).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück